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Welche Vorschriften gelten für Raucherunterstand im Außenbereich?

Roland Holtz-Gawenda ·

Für einen Raucherunterstand im Außenbereich gelten in Deutschland keine einheitlichen Bundesregelungen, sondern ein Zusammenspiel aus Arbeitsschutzrecht, Nichtraucherschutzgesetzen der Länder und baurechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen und gleichzeitig geeignete Raucherbereiche bereitzustellen, wenn sie das Rauchen auf dem Betriebsgelände erlauben. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Vorschriften, Pflichten und Ausstattung.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln Raucherzonen im Betrieb?

Raucherzonen im Betrieb werden in Deutschland durch das Arbeitsstättenrecht, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörige Technische Regel ASR A4.2, sowie durch die Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Auf Bundesebene verpflichtet die ArbStättV Arbeitgeber dazu, Nichtraucher wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.

Die ASR A4.2 konkretisiert diese Pflicht: Sie schreibt vor, dass in Arbeitsstätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf, sofern nicht durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Nichtraucher keinem Tabakrauch ausgesetzt werden. Außenbereiche sind dabei nicht vollständig von diesen Regelungen ausgenommen, denn auch dort können Beschäftigte unfreiwillig Tabakrauch ausgesetzt sein.

Ergänzend greifen die länderspezifischen Nichtraucherschutzgesetze, die unter anderem Gaststätten, öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten betreffen. Diese Gesetze variieren von Bundesland zu Bundesland erheblich und können zusätzliche Anforderungen an die räumliche Gestaltung von Raucherbereichen stellen.

Muss ein Raucherbereich im Außenbereich baulich abgetrennt sein?

Eine vollständige bauliche Abtrennung eines Raucherbereichs im Außenbereich ist nach geltendem Bundesrecht nicht zwingend vorgeschrieben, aber in der Praxis häufig die sicherste Lösung. Entscheidend ist, dass Nichtraucher nicht dem Tabakrauch ausgesetzt werden. Ein ausreichender räumlicher Abstand zu Eingängen, Lüftungsöffnungen und Arbeitsplätzen kann unter Umständen genügen.

Die ASR A4.2 spricht von „geeigneten Maßnahmen“, lässt Arbeitgebern dabei aber einen gewissen Gestaltungsspielraum. In der Praxis empfehlen Arbeitsschutzexperten, Raucherbereiche so zu positionieren, dass der Rauch nicht in Gebäude oder andere Aufenthaltsbereiche eindringen kann. Eine Überdachung im Außenbereich mit offener Konstruktion, die Witterungsschutz bietet und gleichzeitig eine ausreichende Belüftung gewährleistet, erfüllt diese Anforderungen in der Regel am besten.

Wichtig ist außerdem, dass der Raucherbereich klar als solcher gekennzeichnet ist und von allgemeinen Pausenbereichen getrennt bleibt, damit Nichtraucher ihn problemlos meiden können.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Raucherunterstand?

Der Arbeitgeber trägt beim Raucherunterstand eine umfassende Schutz- und Organisationspflicht. Er muss sicherstellen, dass der Raucherbereich so eingerichtet ist, dass Nichtraucher keinem Tabakrauch ausgesetzt werden, und dass die Anlage den allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz entspricht.

Konkret bedeutet das:

  • Standortwahl: Der Raucherunterstand muss so platziert werden, dass Rauch nicht in Gebäude, Lüftungsöffnungen oder Bereiche zieht, in denen sich Nichtraucher aufhalten.
  • Kennzeichnung: Der Bereich muss eindeutig als Raucherzone ausgewiesen sein.
  • Witterungsschutz: Wenn Rauchen nur im Außenbereich erlaubt ist, sollte der Arbeitgeber einen wettergeschützten Aufenthaltsbereich zur Verfügung stellen, um unzumutbare Arbeitsbedingungen zu vermeiden.
  • Sauberkeit und Ordnung: Aschenbecher oder Abfallbehälter müssen vorhanden und regelmäßig geleert werden.
  • Unterweisung: Beschäftigte sind über die geltenden Rauchregelungen im Betrieb zu informieren.

Verstöße gegen den betrieblichen Nichtraucherschutz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Arbeitgeber sollten die getroffenen Maßnahmen daher dokumentieren.

Welche Unterschiede gelten zwischen den Bundesländern?

Die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer unterscheiden sich teils erheblich in ihrem Geltungsbereich und ihren Anforderungen. Während das Bundesrecht durch die ArbStättV einen Mindeststandard setzt, können die Länder im Bereich öffentlicher Einrichtungen, Gaststätten und Arbeitsstätten strengere Regelungen erlassen.

Einige Bundesländer haben in ihren Nichtraucherschutzgesetzen ausdrücklich geregelt, unter welchen Bedingungen Raucherbereiche in Außenanlagen zulässig sind. In Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen beispielsweise gelten für bestimmte öffentliche Bereiche besonders strenge Vorgaben. Andere Länder überlassen die Ausgestaltung weitgehend dem Ermessen des Arbeitgebers, solange der Schutz der Nichtraucher gewährleistet ist.

Für Betriebe, die an mehreren Standorten in verschiedenen Bundesländern tätig sind, empfiehlt sich daher eine standortbezogene Prüfung der jeweils geltenden Landesgesetze. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt oder die zuständige Berufsgenossenschaft konsultiert werden.

Braucht ein Raucherunterstand im Außenbereich eine Baugenehmigung?

Ob ein Raucherunterstand im Außenbereich eine Baugenehmigung benötigt, hängt von seiner Größe, Konstruktion und dem jeweiligen Landesbaurecht ab. In vielen Bundesländern sind kleinere, nicht dauerhaft verankerte Überdachungen bis zu einer bestimmten Grundfläche verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung zulässig.

Die genauen Schwellenwerte variieren je nach Bundesland: In einigen Ländern gilt eine Genehmigungsfreiheit für überdachte Konstruktionen bis 10 Quadratmeter Grundfläche, in anderen liegt die Grenze höher oder es kommen zusätzliche Bedingungen hinzu. Entscheidend sind unter anderem:

  • Die Grundfläche und Höhe der Konstruktion
  • Ob das Bauwerk dauerhaft mit dem Boden verbunden ist
  • Die Lage auf dem Grundstück (Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken)
  • Die Art der Nutzung (gewerblich oder privat)

Auf Betriebsgeländen im Gewerbebereich gelten häufig andere Regelungen als im privaten Wohnbereich. Vor der Aufstellung eines Raucherunterstands sollte daher immer die zuständige Baubehörde oder das kommunale Baurechtsamt kontaktiert werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Welche Ausstattungsmerkmale sollte ein normkonformer Raucherunterstand haben?

Ein normkonformer Raucherunterstand im Außenbereich sollte so gestaltet sein, dass er wirksamen Witterungsschutz bietet, ausreichend belüftet ist und die Sicherheitsanforderungen des Arbeitsschutzrechts erfüllt. Offene oder halboffene Konstruktionen sind dabei geschlossenen Kabinen vorzuziehen, da sie eine natürliche Luftzirkulation ermöglichen und den Rauch schnell ableiten.

Zu den wichtigsten Ausstattungsmerkmalen zählen:

  • Witterungsschutz: Ein stabiles Dach, das vor Regen und Sonneneinstrahlung schützt, ist die Grundvoraussetzung für einen nutzbaren Außenunterstand.
  • Offene Seitenwände oder ausreichende Belüftungsöffnungen: Damit Rauch nicht gestaut wird und Nichtraucher in der Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
  • Standfestigkeit: Die Konstruktion muss windstabil und dauerhaft sicher sein, insbesondere auf gewerblichen Flächen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.
  • Aschenbecher und Abfallbehälter: Fest montierte, nicht brennbare Behälter sind Pflicht, um Brandgefahren zu minimieren.
  • Klare Beschilderung: Hinweisschilder auf den Raucherbereich sowie gegebenenfalls auf das Rauchverbot außerhalb des Bereichs.
  • Langlebige Materialien: Stahl oder wetterfeste Metalle sind für den Dauereinsatz im Außenbereich besonders geeignet, da sie wartungsarm und robust sind.

Wer einen Raucherunterstand für ein Betriebsgelände beschafft, sollte außerdem auf eine einfache Reinigungsmöglichkeit achten und sicherstellen, dass die Konstruktion zu den gestalterischen Anforderungen des Standorts passt.

Wie MABEG bei der Planung und Beschaffung eines Raucherunterstands unterstützt

MABEG entwickelt und fertigt Überdachungen und Unterstände für gewerbliche und kommunale Außenbereiche und begleitet Auftraggeber von der ersten Planung bis zur fertigen Montage. Für Betriebe, Kommunen und Verkehrsunternehmen, die einen normgerechten Raucherunterstand beschaffen möchten, bietet MABEG maßgeschneiderte Lösungen aus eigener Fertigung.

Das Leistungsangebot umfasst unter anderem:

  • Individuelle Planung: Abgestimmt auf die räumlichen und gestalterischen Anforderungen des jeweiligen Standorts
  • Robuste Stahlkonstruktionen in dauerhafter Qualität nach dem Anspruch „Made in Germany“
  • Zertifiziertes Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001:2015 als Grundlage für planungssichere Beschaffung
  • Montage und After-Sales-Service: Fachkundige Aufstellung, Wartung und schnelle Ersatzteilversorgung nach Projektabschluss
  • Beratung zu Standort und Ausstattung: Unterstützung bei der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher und baurechtlicher Anforderungen

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