Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der MABEG Kreuschner GmbH & Co. KG

Stand: 01. August 2008

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich bei allen Verträgen mit unseren Lieferanten. Entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn die Bedingungen sind bezüglich einzelner Bestimmungen oder insgesamt ausdrücklich schriftlich durch uns anerkannt worden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Besondere Vereinbarungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Vertrag und gelten nicht für weitere oder nachfolgende Verträge.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen anzunehmen.
  2. An Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und anderen Unterlagen, die dem Lieferanten durch uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden und für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, auch vom Lieferanten für sich selbst nicht verwendet werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung, oder, falls der Vertrag nicht zustande kommt, uns unaufgefordert zurückzugeben. Bezüglich der Geheimhaltung Dritten gegenüber wird auf die Regelung § 10 dieser AGB´s verwiesen.

 

§ 3 Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung wird nur bei besonderer Vereinbarung geschuldet.
  2. Ohne anderweitigen Hinweis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.

 

§ 4 Rechnungsstellung und Zahlungen

  1. Rechnungen können unsererseits nur bearbeitet werden, wenn sie prüfbar sind, indem sie den Vorgaben unserer Bestellung entsprechen und die in unserer Bestellung benannte Bestellnummer/Auftragsnummer angeben. Der Lieferant ist für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  2. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu zahlen.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 5 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Um mögliche Schäden bei uns möglichst gering zu halten, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die bindende Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Die Fristsetzung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich. Soweit wir Schadensersatz verlangen, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass die Überschreitung der Lieferfrist nicht von ihm zu vertreten ist.

 

§ 6 Gefahrtragung und Dokumente

  1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen hat der Lieferant unsere exakte Bestellnummer/Auftragsnummer anzugeben. Soweit er dies unterlässt sind Verzögerungen in der Bearbeitung aus diesen Gründen von uns nicht zu vertreten.

 

§ 7 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

  1. Die Ware ist von uns unverzüglich, d. h. innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge der Ware ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, soweit dem Lieferanten die sofortige Nacherfüllung nicht möglich ist und aufgrund der Umstände für uns ein Warten unzumutbar ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für die Liefersache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk gilt.

 

§ 8 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit wir mit Schadensersatzansprüchen Dritter konfrontiert werden, für die der Lieferant aufgrund eines Produktschadens verantwortlich ist, hat er uns auf erste Anforderung von Schadensersatzansprüchen des Dritten freizustellen, soweit die Ursachen des Schadens in
    seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurden und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung für die Zeit bis zum Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Eventuelle weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

 

§ 9 Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte

  1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte verletzt werden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn wir von Dritten wegen einer Schutzrechteverletzung in Anspruch genommen werden. Wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, wegen der Schutzrechteverletzung abzuschließen.
  3. Von der Freistellungspflicht des Lieferanten sind auch alle Aufwendungen erfasst, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern dem Lieferanten durch uns Teile zur Lieferung beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Teile durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Werden die von uns beigestellten Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderenvermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt das anteilige Miteigentum an uns als übertragen und der Lieferant verwahrt das Eigentum für uns.
  3. Soweit durch anderweitige Sicherheiten durch den Eigentumsvorbehalt eine Übersicherung unserer Ansprüche erfolgen würde, wird die Freigabe vom Eigentumsvorbehalt erklärt.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Lieferant auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Uns hieraus entstehende Kosten und Schäden sind vom Lieferanten zu tragen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund des Zugriffs unmittelbar bei uns entstehen, treten wir diese Zug-um-Zug gegen Zahlung der bei uns entstandenen Kosten und Schäden an den Lieferanten ab.

 

§ 11 Geheimhaltung

Dem Lieferanten durch uns übergebene Zeichnungen, Muster und andere Unterlagen sind geheim zu halten. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen von uns übergebene Unterlagen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden. Übergebene Unterlagen sind an uns zurückzugeben, soweit sie nicht mehr vom Lieferanten benötigt werden. Auch bei Genehmigung der Weitergabe an Dritte haben sich diese entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen schriftlich gegenüber dem Lieferanten zur Geheimhaltung zu verpflichten.

  

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen unsererseits aus dem Schuldverhältnis (§ 280 BGB) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit eine Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung ist. Soweit durch uns oder für uns als Erfüllungsgehilfen tätige eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auf das Recht anstelle Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu verlangen, wird hingewiesen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das für den Schadensersatz zuvor genannte entsprechend.

 

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts.
  2. Soweit der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Soest Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§14 Salvatorische Klausel (Teilnichtigkeit)

Bei Unwirksamkeit einer der zuvor genannten Klauseln bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der unwirksamen Klausel dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. 

 

 

MABEG Kreuschner GmbH & Co. KG
Ferdinand-Gabriel-Weg 10
D-59494 Soest

 

Tel.: +49 2921 - 7806 -0
Fax: +49 2921 - 7806 -188
E-Mail: info@mabeg.de
Internet: www.mabeg.de

 

Geschäftsführer: Stefan Lichte
Registergericht: Arnsberg HRA 5313
USt-IdNr.: DE 174 786 040
Finanzamt Soest
Steuernummer: 343 5748 1519